BGH bremst Tatendrang bayerischer Spielbanken
BGH bremst Tatendrang bayerischer Spielbanken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte, wie bereits das Landgericht München in erster Instanz, dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine neun Spielbanken offensiv zu werben.
Mit den Plakaten hatte der Freistaat für den Besuch der Spielbanken an Bus- und Straßenbahnhaltestellen und auf Litfaßsäulen geworben und dadurch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert. Eine solche Aufforderung verstößt jedoch nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages.
Danach darf Werbung für öffentliches Glücksspiel sich lediglich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Die hier beanstandete Werbung „Tatendrang“ jedoch stellt den Besuch einer Spielbank als positives Ereignis dar und fordert den Betrachter dazu auf, an diesem Erlebnis teilzuhaben.
Dies zeigen die Formulierungen „Tatendrang“, „aufregende Momente … in einer Spielbank“, „aufregend anders“ und „die Abbildung einer sehr attraktiven Frau in tief dekolletiertem und hoch aufgeschlitzten Abendkleid“, wie bereits das Landgericht München I festgestellt hatte.
Dieser Bewertung hatte sich das Oberlandesgericht München angeschlossen und in seiner Entscheidung zusätzlich hervorgehoben, dass die Werbekampagne in dem eigenen Magazin der Bayerischen Spielbanken unter anderem wie folgt kommentiert wird: „… erzählt vom knisternden Augenblick, bevor man das Casino betritt, von der Vorfreude auf einen außergewöhnlichen Abend, eingefangen in mondänen und sinnlichen Bildern“.
Quelle:automatenmarkt.de







